Das Gerichtswesen
Die Freistühle (auch Femegericht)
Die Freibauern oder Freibankbauern hatten vor allem das Vorrecht, über „Mein“ und „Dein“ zu entscheiden, zu bestrafen und somit auch über Leben und Tod selbst zu richten. Diese freie eigene Gerichtsbarkeit war den Sachsen von Karl dem Großen belassen worden und ging als „Heilige Westfälische Feme“ in die Geschichte ein. Als Stellvertreter des Gerichts- oder Stuhlherren führte der Freigraf den Vorsitz bei den Gerichtsverhandlungen, ohne als Richter tätig zu sein. Die Freibauern wirkten als Schöffen am Femegericht mit. In Reken sind zwei Freigerichtsstätten bekannt: das Freigericht zu Kröling im Kreulkerhook, genannt „aufm Stein an dem heiligen Stuhle“, und das auf dem Hof Gröper im Holtendorf, genannt „Freistuhl zum Holtendorp auf Gropping“.
Das Hofgericht und das Markengericht des Amtshofes
Alles, was im Machtbereich des Schulten zu Reken geschah, wie Streitigkeiten, Grundstückssachen usw. wurde auf dem Hofgericht verhandelt. Die Bedeutung der Gerichtsbarkeit des Schultenhofes oder Gutes Reken, wie es in vielen Urkunden heißt, ist in einer Niederschrift aus dem Jahre 1274 ersichtlich. Darin heißt es:
„Vinzenz von Gemen überlässt Haus Ennekinck in Wirthe, Kirchspiel Borken, dem Kloster in Burlo. So geschehen vor den Schöffen und dem Richter zu Borken sowie vor dem Gericht in Reken – Hof Reken.“
Das Markengericht
Das Kirchspiel Reken war eingeteilt in drei Bauerschaften, welche für ihre Markengründe jeweils einen gewählten „Bauernrichter“ hatten. Er regelte die Nutzung der Mark durch die einzelnen Bauern und konnte kleine Vergehen gegen die Markenordnung mit einer Geldstrafe belegen. Die Verhandlungen fanden beim Markengericht auf dem Schultenhof statt.
Das Gogericht des Amts „aufm Brahm“
Das Gogericht „aufn Brahm“ war ein Gericht des Fürstbischofs zu Münster. Manches, was früher in die Zuständigkeit eines Grafen gefallen war, wurde hier verhandelt. Das Gogericht stellte eine alltägliche niedere bis mittlere Gerichtsbarkeit dar. Hier wurden in der Regel Diebatähle und kleinere Vergehen, Streitigkeiten über Besitz und Schulden sowie Nachbarschafts- und Erbstreitigkeiten verhandelt. Die nachfolgende Transkription aus der Niederschrift eines Verfahrens vor dem Rekener Gogericht zeigt dies beispielhaft.
„Verhandlung vor dem Gogericht auf Grund einer Schlägerei mit tödlichem Ausgang am 11. September 1514: Als Zeugen sollen Johann Slusen (Schlusemann), Johan Spangemaker, Kerkenhofi Albert Kremer, Claves Wyboldick (Wübbeling), Johan und Hermann Leisinck und Bert ter Heide über Dirike Murmans Aufenthalt vom 11. bis 12. September 1514 aussagen. Der Wirt Johan Schlusemann zu Reken bekundet, dass in seinem Haus am 11. September eine Hochzeitsfeier war, Direke Murman dazu kam und für 3 1/2 Pfg. verzehrt habe. Auf die Aufforderung, noch eine Stunde zu bleiben, habe Dirike geantwortet, er müsse noch heute Abend zu seiner Mutter. Alle anderen Zeugen bekunden, dass Dirik an dem Abend zu Reken mit ihnen gegessen und getrunken habe und dann zu dem Knecht des Arnt Uphaven, Johan Mecking, gegangen sei. Weil Dirik den Hund des Pastors geschlagen habe, sei Johan Mecking unwillig geworden, und es habe eine Schlägerei gegeben. Dann sei Dirik seines Weges gegangen und erst am Morgen wiedergekommen.“

Die Gogerichte entstanden bereits im Frühmittelalter und hatten ihre Hauptzeit im 13. bis 15. Jahrhundert. Ab dem 16. Jahrundert verloren sie zunehmend an Bedeutung. Mit dem Einsetzen der napoleonischen Reformzeit ab dem späten 18. Jahrhundert wurden die vollends durch die modernen Staats- und Justizstrukturen verdrängt bzw. ersetzt.
