Aus der bischöflichen Wegeverordnung
Aus der Wegeordnung des Bischofs einige Auszüge:
II. Abschnitt
Von den Wege-( Geldern) . . . und derselben Erhebung
19) Jeder ist nach Gebrauche, den er von der Landstraße macht;
zu deren Unterhaltung beizutragen schuldig. Niemand ist in der Regel von der Zahlung des Barrieregeldes befreit.
20) Zu den Ausnahmen gehören:
a) alle Personen, die in der Suite Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht oder in der Suite höchst ihre nachgeordneten Statthalters
b) die Regierungssteuer- und Hofgerichtsräte
c) alle fürstlichen Militärpersonen
d) die Landstände und die Bürgermeister
21) Auch der Ackerbau soll durch Barrieren erschwert werden. Das Ausfuhren des Dunges und Einfahren der Früchte usw. soll unbehindert geschehen.
24) Wenn die Untertanen Vieh zum Verkaufen über die Landstraße treiben oder wenn sie Holz und Getreide zum Verkauf herüherfahren,
müssen sie Wegegeld bezahlen
25) An der Barriere wird bezahlt:
für 1 Pferd, das beladen oder geritten wird 1 Stüber
für ledige Pferde, Ochsen, Kühe, Rinder; welche verdienst oder verkaufshalber getrieben werden 1/2 Stüber
für Schweine, Schafe oder dergl. Kleinvieh, welches obigen Endes getrieben wird 1/4 Stüber
für 1 beladenen Karren 2 Stüber
für jedes ein- oder vorgespannte Pferd. 2 Stüber
für einen unbeladenen Karren und für die darin- oder vorgespannten Pferde 1 Stüber
für eine unbeladene Fuhre oder einen Fruchtwagen mit einem Deichsel 2 Stüber
für jedes vorgespannte Pferd 1 Stüber
für einen beladenen Gabelwagen 4 Stüber
für jedes vorgespannte Pferd 1 Stüber
für einen ledigen Deichsel- oder Gabelwagen die Hälfte für Wagen und Pferd 2 Stüber
für eine beladene Schippkarre 1/2 Stüber
III. Abschnitt
Von der Schuldigkeit der Reisenden und Fuhrleute
26) jeder ist schuldig, im Barrierehaus das Wegegeld unaufgefordert zu zahlen
27) Die 20 erwähnten Personen haben einen Freibrief den sie stets müssen
23) Über das gezahlte Wegegeld gib: es eine Quittung, die im der nächsten Barriere abgegeben werden muss.
29) Wer die Barriere umfährt oder sich der Bezahlung entzieht, zahlt für jeden Stüber 1 Strafe
30) Wer den Geldempfänger beschimpft oder grob behandelt, wird in willkürliche Strafe genommen